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Der Eigentümer einer Wohnung bzw. der Vermieter hat nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz das Recht, beim Einwohnermeldeamt Auskunft über Vor- und Familiennamen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen.

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Melderegisterauskunft
Melderegisterauskunft - Auskunft für Eigentümer bzw. Wohnungsgeber und Vermieter
Der Eigentümer einer Wohnung (bzw. der Wohnungsgeber/Vermieter) hat nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz das Recht, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, unentgeltlich Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen.

Auskünfte über die gemeldeten Personen einzeln bestimmter Wohnungen in einer (größeren) Wohnungsanlage sind ggf. nur eingeschränkt möglich, da die Angabe der Wohnungslage melderechtlich nicht verbindlich vorgeschrieben ist.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieter Sie sind Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieter der Wohnung und können ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Erforderliche Unterlagen
Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieternachweis und Begründung Der Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieternachweis kann z.B. mittels einer Kopie des Grundbuchauszugs erbracht werden. Der Antrag ist kurz zu begründen (z.B. Verdacht auf Scheinanmeldung, illegale Untervermietung).

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