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Der Eigentümer einer Wohnung bzw. der Vermieter hat nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz das Recht, beim Einwohnermeldeamt Auskunft über Vor- und Familiennamen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen.
Der Versand die Information erfolgt in der Regel per Post. Die Bearbeitung normalerweise 3-5 Tage
Ihre Daten werden mit unserer neuesten Technologie verschlüsselt. Für eine andere Person kann keine Information beantragt werden
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